Notwehr

Notwehr
Selbstverteidigung

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Not|wehr ['no:tve:ɐ̯], die; -:
das (straffrei bleibende) Abwehren eines Angriffs gegen die eigene oder gegen eine fremde Person (bei der dem Angreifer, der Angreiferin Schaden zugefügt wird):
jmdn. in Notwehr töten; etwas in, aus Notwehr tun.

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Not|wehr 〈f.; -; unz.; Rechtsw.〉 Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs ● die \Notwehr überschreiten; aus \Notwehr handeln; jmdn. in \Notwehr erschießen

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Not|wehr, die <o. Pl.> [mhd. nōtwer] (Rechtsspr.):
Gegenwehr, deren an sich strafbare Folgen straffrei bleiben, weil man durch tätliche, gefährliche Bedrohung dazu gezwungen worden ist:
aus, in N. handeln;
sie hat ihn in N. getötet.

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Notwehr,
 
Recht: diejenige Verteidigung, die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist (§ 32 StGB, § 227 BGB). Die Notwehr(-Lage) stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, sodass die Notwehrhandlung selbst nicht rechtswidrig und daher weder strafbar noch zivilrechtlich unerlaubt ist. Sie umfasst die Verteidigung gegen rechtswidrige, gegenwärtige oder wenigstens unmittelbar bevorstehende Angriffe auf Leib, Leben oder andere Rechtsgüter (z. B. Vermögen, Ehre). Notwehrhandlungen sind auch gegen schuldlos Handelnde (insbesondere Kinder, Geistesgestörte) zulässig. Die Verteidigung ist nicht nur dem Angegriffenen, sondern, als Nothilfe, zum Schutz seiner Rechtsgüter auch jedem anderen gestattet. Zwischen dem angegriffenen Recht und der Beeinträchtigung des Angreifers findet eine Güterabwägung grundsätzlich nicht statt; der Verteidiger darf also z. B., wenn eine Körperverletzung nicht anders abzuwehren ist, den Angreifer auch schwer verletzen oder gar töten (Grundsatz: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen). Doch haben Rechtsprechung und Wissenschaft die Zulässigkeit einer zur Abwehr erforderlichen Verteidigungsmaßnahme durch sozialethische Einschränkungen begrenzt; danach wird bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen, bei Angriffen von Kindern, Geisteskranken oder Betrunkenen, bei schuldhaft provozierten Angriffen und bei Angriffen einander nahe stehender Personen dem Betroffenen - soweit möglich und zunächst - ein Ausweichen zugemutet; auch wird eine zunächst hinhaltende Verteidigung und bei geringfügigen Beeinträchtigungen eine Abwehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verlangt. Überschreitet der Verteidiger das zur Abwehr erforderliche Maß, so spricht man von einem Notwehrexzess (z. B. Töten eines Menschen, wo eine Verletzung genügt hätte). In diesem Fall ist der Täter nach § 33 StGB entschuldigt, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Hiervon ist die Putativnotwehr, bei der irrtümlicherweise eine in Wahrheit nicht vorhandene Notwehrlage angenommen wird, zu unterscheiden. In diesem Falle kommen die Regeln über den Irrtum zur Anwendung. (Notstand, Selbsthilfe)
 
In Österreich (§ 3 StGB) und in der Schweiz (Art. 33 StGB, Art. 52 Absatz 1 OR) ist die Notwehr in ähnlicher Weise geregelt, in Österreich ist die Notwehr jedoch nur bei Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen zulässig. Im schweizerischen Recht wird dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit stärker Rechnung getragen.
 
Im Rahmen der Selbsthilfe ist das Recht zu Notwehr und Nothilfe auch im Völkerrecht anerkannt. Notwehr ist hier das Recht eines Staates auf individuelle oder (bei Bündnissen) kollektive Selbstverteidigung oder zur Abwehr von Gefahren für die Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der Grenzen.
 
 
H. Fuchs: Grundfragen der N. (Wien 1986);
 M. A. Genoni: Die N. im Völkerrecht (Zürich 1987);
 J. Renzikowski: Notstand u. N. (1994).
 

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Not|wehr, die <o. Pl.> [mhd. nōtwer] (Rechtsspr.): Gegenwehr, deren an sich strafbare Folgen straffrei bleiben, weil man durch tätliche, gefährliche Bedrohung dazu gezwungen worden ist: aus, in N. handeln; sie hat ihn in N. getötet; Wer eine Handlung begeht, die durch N. geboten ist, handelt nicht rechtswidrig (Straßenverkehrsrecht 269).

Universal-Lexikon. 2012.

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